Rechner · Vererben und Verschenken

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Wie viel bleibt steuerfrei, und welche Steuer fällt auf den Rest an? Abhängig vom Verwandtschaftsgrad – Freibeträge und Steuersätze für Erbe und Schenkung sind weitgehend gleich.

Wer erhält was?
Wert
€ Wert der Immobilie nach dem Bewertungsgesetz plus übriges Vermögen, abzüglich Schulden.
Was bedeutet das?
Was
Der Wert, mit dem das Finanzamt das Geerbte oder Geschenkte ansetzt, abzüglich Schulden.
Warum wichtig
Grundlage für die Steuer – nicht der Kaufpreis von damals.
Wo finden
Bei Immobilien der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz; als erster Anhalt der Verkehrswert.
€ Wert der vermieteten Wohnimmobilien abzüglich der darauf lastenden Schulden. 10 % davon bleiben steuerfrei (§ 13d ErbStG).
Was bedeutet das?
Was
Wert der vermieteten Wohnimmobilien im Erwerb, abzüglich der darauf lastenden Schulden.
Warum wichtig
10 % davon sind steuerfrei.
Wo finden
Bewertung der Immobilie und Darlehensstand am Stichtag.
€ Wert der früheren Schenkungen nach Steuerbefreiungen (z. B. abzüglich 10 % für vermietete Wohnungen). Sie werden zusammengerechnet; der Freibetrag gilt für alle zusammen nur einmal.
Was bedeutet das?
Was
Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren.
Warum wichtig
Sie werden zusammengerechnet; der Freibetrag gilt nur einmal in zehn Jahren.
Wo finden
Schenkungsverträge und frühere Steuerbescheide.

Ergebnis

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

EmpfängerSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte oder eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kind oder StiefkindI400.000 €
Enkel, dessen Elternteil (Ihr Kind) verstorben istI400.000 €
EnkelI200.000 €
UrenkelI100.000 €
Eltern oder Großeltern – beim ErbeI100.000 €
Eltern oder Großeltern – bei SchenkungII20.000 €
GeschwisterII20.000 €
Nichte oder NeffeII20.000 €
StiefelternII20.000 €
SchwiegerkindII20.000 €
SchwiegerelternII20.000 €
Geschiedener EhegatteII20.000 €
Lebensgefährte ohne Trauschein, Pflegekinder, Freunde und alle anderenIII20.000 €

Beim Erbe kommen für Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € und für Kinder bis 27 Jahre ein gestaffelter Versorgungsfreibetrag hinzu. Die Freibeträge gelten je Person, von der Sie etwas erhalten, und alle zehn Jahre neu.

Steuersätze oberhalb des Freibetrags

Steuerpflichtiger Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
darüber30 %43 %50 %

Der Satz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil oberhalb der Stufe. Damit ein Euro mehr nicht zu einem Sprung führt, gibt es knapp oberhalb jeder Stufe einen Härteausgleich – der Rechner berücksichtigt ihn.

So rechnen wir – und was der Rechner nicht abbildet
  • Rechenweg: Wert des Erwerbs minus 10 % des Werts vermieteter Wohnimmobilien, beim Erbe minus 15.000 € Pauschale für Erbfallkosten, plus frühere Schenkungen derselben Person in den letzten zehn Jahren, minus Freibeträge. Das Ergebnis wird auf volle 100 € abgerundet und mit dem Satz der Stufe besteuert, höchstens aber mit dem Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG.
  • Frühere Schenkungen: Von der Steuer auf die Summe ziehen wir die Steuer ab, die auf die früheren Schenkungen nach heutigem Recht angefallen wäre (vereinfacht nach § 14 ErbStG; Mindest- und Höchstbelastungsregeln sind nicht abgebildet).
  • Familienheim: Das selbst bewohnte Haus oder die selbst bewohnte Wohnung kann ganz steuerfrei sein – beim Ehegatten unter Bedingungen, bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche, jeweils wenn der Erbe zehn Jahre selbst darin wohnt. Das berücksichtigt der Rechner nicht; Einzelheiten im Ratgeber.
  • Wert der Immobilie: Das Finanzamt bewertet nach dem Bewertungsgesetz, nicht nach dem Kaufpreis von damals. Liegt der Verkehrswert niedriger, kann ein Gutachten helfen.
  • Nicht enthalten: Hausrat-Freibeträge, Versorgungsbezüge, die den Versorgungsfreibetrag mindern, Nießbrauch, Betriebsvermögen, Stundung und Steuern für Erwerbe aus dem Ausland.

Mehr im Ratgeber Immobilie erben oder verschenken.

Information, keine Beratung. Stein & Zins bietet allgemeine Informationen und Rechenhilfen. Die Ergebnisse beruhen auf Ihren Eingaben, auf vereinfachten Annahmen und auf dem angegebenen Rechtsstand. Sie ersetzen keine individuelle Anlage-, Finanzierungs-, Steuer- oder Rechtsberatung. Wir empfehlen keine bestimmten Finanzprodukte und vermitteln keine Verträge. Bevor Sie wichtige Entscheidungen treffen, lassen Sie Ihren Fall bitte von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder einer unabhängigen Finanzberatung prüfen. Rechtsstand: 21.10.2026 · Geltungsbereich: Deutschland.