Kalte Betriebskosten (BetrKV), Heizung & Warmwasser (HeizkostenV) und die CO2-Aufteilung
(CO2KostAufG) in einem Beleg. Am Bildschirm rechnen – die grau hinterlegten Hinweise entfallen im
Ausdruck, sodass ein sauberer Mieterbeleg entsteht.
Unverbindliche Mustervorlage und Rechenhilfe – keine Rechts- oder Steuerberatung.
Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sind formstreng und komplex; bereits ein Fehler kann Kürzungsrechte des Mieters
oder die Unwirksamkeit der Abrechnung auslösen. Prüfen Sie das Ergebnis im Zweifel selbst
(Rechtsanwalt, Steuerberater, Vermieterverband oder Messdienst). Die Abrechnung muss dem Mieter binnen
12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen; ebenso bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen
ist die Haftung ausgeschlossen. Stand: 10/2026.
1 · Abrechnungszeitraum, Parteien & Objekt
Bezugsgrößen (gelten für alle flächen-, anteils- und personenbezogenen Positionen)
Block A · Kalte Betriebskosten (§ 2 BetrKV)
Gesamtkosten je Position eintragen, Verteilerschlüssel prüfen, Anteil ablesen.
Heizung und Warmwasser werden getrennt in Block B abgerechnet.
Kostenart
Verteilerschlüssel
Gesamtkosten (€)
Verbrauchswerte nur bei Schlüssel „Verbrauch"
Anteil Wohnung (€)
Teilsumme A – kalte Betriebskosten (Anteil Wohnung)
0,00 €
DIREKT = direkt zugeordneter Betrag (kein Verteilen) ·
Einheiten (gleich) = Gesamtkosten / Anzahl Einheiten ·
Kabel-/TV-Sammelinkasso ist seit 01.07.2024 grundsätzlich nicht mehr laufend umlagefähig
(Glasfaser-Bereitstellungsentgelt bleibt hiervon getrennt).
Block B · Heizung & Warmwasser (HeizkostenV)
Verbrauchsabhängige Abrechnung nach der Heizkostenverordnung: 50–70 % nach gemessenem
Verbrauch, der Rest (Grundkosten) nach Wohnfläche.
Betrifft nur den CO2-Preisbestandteil der Heiz-/Brennstoffkosten. Zwei Angaben aus der
Versorgerrechnung genügen – das Stufenmodell bestimmt den Vermieteranteil, der dem Mieter gutgeschrieben wird.
Nur für Wohngebäude. In Nichtwohngebäuden (Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen) gilt eine hälftige Aufteilung (§ 8 CO2KostAufG). Gewerbeeinheiten in einem Wohngebäude werden nach dem Stufenmodell abgerechnet.
Stufenmodell Wohngebäude (spez. Ausstoß in kg CO2/m²·a; untere Grenze inklusive, obere exklusive):
< 12 → 0 %/100 % · 12–<17 → 10/90 · 17–<22 → 20/80 · 22–<27 → 30/70 · 27–<32 → 40/60 ·
32–<37 → 50/50 · 37–<42 → 60/40 · 42–<47 → 70/30 · 47–<52 → 80/20 · ≥ 52 → 95 %/5 %
(Vermieter/Mieter). Der Vermieteranteil wird dem Mieter im Ergebnis vom warmen Anteil abgezogen.
Ergebnis der Abrechnung
Kalte Betriebskosten (Block A)
0,00 €
Heizung (Block B)
0,00 €
Warmwasser (Block B)
0,00 €
abzüglich CO2-Vermieteranteil (Block C)
−0,00 €
Zwischensumme
0,00 €
abzüglich Kürzung
−0,00 €
Kostenanteil gesamt
0,00 €
Ergebnis
0,00 €
Positiver Betrag = Nachzahlung durch Mieter · negativer Betrag =
Guthaben zugunsten Mieter. Zahlbar bzw. erstattbar binnen
Wochen.
Mögliche Kürzungsrechte des Mieters (nicht automatisch angewandt): 15 % bei fehlender verbrauchsabhängiger
Abrechnung (§ 12 HeizkostenV); 3 % bei fehlender unterjähriger Verbrauchsinformation (§ 6a, § 12 HeizkostenV);
3 % bei fehlendem CO2-Ausweis (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Diese Kürzungen betreffen nur die
warmen Kosten (Heizung/Warmwasser); das Feld „Kürzung (%)" wirkt daher ausschließlich auf Block B.